|
- Was ist neu? Was hat sich gegenüber dem früheren Rechtszustand materiell geändert? Welche Vorteile ergeben sich daraus für den buchführungspflichtigen Kaufmann?
- Welche Unterlagen muss ein Unternehmen nach Art. 957 ff OR aufbewahren? Was alles gehört zu den Geschäftsbüchern, den Buchungsbelegen und der Geschäftskorrespondenz?
- Wie ist insbesondere das Problem der Abgrenzung der Unterlagen im "Vorfeld eines Geschäftsvorfalles" von den "Buchungsbelegen" und der "Geschäftskorrespondenz" zu lösen?
- Welche weiteren Rechtsvorschriften sind bei der Erfüllung der Aufbewahrungspflichten zu beachten: z.B. (MWST)-Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Verwaltungsrecht, Sarbanes-Oxley?
- Wer ist für die richtige Aufbewahrung verantwortlich?
- Welche Rolle spielen Corporate und IT Governance?
- Gilt der qualifizierte Beweiswert nach Art. 957 Abs. 4 OR auch für andere ordnungsgemäss in maschinell lesbarer Form aufbewahrte Unterlagen als Geschäftsbücher, Belege und Geschäftskorrespondenz?
- Werden elektronischer Dokumente für die Beweisführung in Zivil- und Verwaltungsverfahren zugelassen? Gelten dabei für alle Kantone die gleichen Regeln?
- Was insbesondere ist gemäss Art. 9 GeBüV unter einem "unveränderbaren Datenträger" zu verstehen? Gehören dazu nur physisch unveränderbare Datenträger - sondern auch WORMs mit einer logisch/elektronischen Schreibsperre?
- Wie sollen E-Mails aufbewahrt werden?
- Was bedeuten die Anforderungen der Mehrwertsteuerbehörden an die digital signierte Rechnung?
|
|